Zum Recht der freien Äußerung der eigenen Meinung

01.09.2022

| Lesezeit: 5 Min.

Meinungsfreiheit in Deutschland

Hierzulande regelt Artikel 5 im Grundgesetz das Recht, die eigene Meinung öffentlich zu sagen. Dort heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ Dieses Recht gilt also für alle Menschen, egal welcher Nationalität oder Herkunft, welchen Geschlechts o.Ä. Für die bei uns geltende Staatsform, die Demokratie, ist es maßgeblich, die eigene Meinung frei äußern zu dürfen. Dazu gehört auch, Informationen und Meinungen zu sammeln, die Meinungen anderer zu akzeptieren und gegebenenfalls zu diskutieren, denn zu jedem Thema gibt es viele unterschiedliche Ansichten und nicht eine einzige richtige Meinung. Zudem besagt Artikel 5 auch, dass keine Zensur stattfindet, sodass keiner, auch nicht der Staat, eine Meinung verbieten oder bestrafen darf.

Wann ist die Meinungsfreiheit in Deutschland eingeschränkt?

Jedoch gibt es auch Grenzen, was die Meinungsfreiheit angeht. Im zweiten Absatz des Artikel 5 heißt es dazu: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ Das bedeutet, dass die Meinungsfreiheit abhängig vom jeweiligen Kontext bewertet werden muss. Beinhaltet die Äußerung der Meinung eine Beleidigung, Erniedrigung oder Verleumdung, so ist sie nicht gestattet, ebenso, wenn sie die Grundrechte anderer Personen verletzt. Auch Meinungsäußerungen, welche Gewalt oder Verbrechen verherrlichen, fallen nicht unter die Meinungsfreiheit. Zudem gilt, dass Meinungen, die die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft betreffen, verboten sind und gemäß § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch bestraft werden, da diese Meinungen als potenzielle Friedensbedrohungen bewertet werden.

Wie ist es um die Meinungsfreiheit in den sozialen Medien bestellt?

In den sozialen Medien kann jeder, egal ob Privatperson, Unternehmen, politische Partei o.Ä., seine eigene Meinung durch Text-, Foto- oder Videobeiträge mit anderen teilen. Allerdings existieren für die verschiedenen Plattformen Nutzungsbedingungen und Verhaltensrichtlinien, nach denen sich die User richten müssen. Kommt es zu Verstößen, so können die Plattformbetreiber mit Kontosperrungen, Löschen von Beiträgen sowie Nutzungseinschränkungen reagieren. Dies ist zwar schwer mit dem Recht der freien Meinungsäußerung in Einklang zu bringen, ist aber dennoch rechtens. Zusätzlich verpflichtet das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) die Plattformbetreiber in Deutschland, strafrechtliche Inhalte ihrer Nutzer zu entfernen. Primär in europäischen Ländern tendieren Aufsichtsbehörden dazu, die Meinungsfreiheit in den sozialen Medien besser zu schützen und Beschwerden gegen Löschentscheidungen von Beiträgen anzugehen. Hier wären einheitliche Regelungen innerhalb der EU wünschenswert, sind aber aufgrund der unterschiedlichen Kulturen eher schwierig umzusetzen.

Meinungsfreiheit versus Pressefreiheit

Ebenso wie die Meinungsfreiheit ist die Pressefreiheit in Artikel 5 im Grundgesetz geregelt. Das, was für die freie Äußerung der persönlichen Meinung von Privatpersonen gilt, ist ebenso der Presse gestattet. So dürfen Redakteure, Journalisten, Reporter & Co ihre Meinung frei äußern, ohne vorher beim Staat Erlaubnis einzuholen. Auch hier findet keine Zensur statt, sodass keine Strafen verhängt werden dürfen. An die Gesetze muss sich natürlich die Presse halten und es dürfen keine Lügen verbreitet werden. 


Noch mehr spannende Infos zur Geschichte der Pressefreiheit findet ihr hier. 

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