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Paragrafen über Paragrafen: Welche Bildrechte Sie beim Fotografieren beachten müssen

Ehe zum Fotografieren mit Kamera und Objekten gestartet wird, sollten die Bildrechte eingeholt sein.

Bilder wecken Emotionen, sie kommunizieren mit ihrem Gegenüber, geben uns eine Botschaft mit und lassen uns oft auch einen gewissen Interpretationsspielraum – ob als Gemälde im Museum, als Redewendung oder auch als Fotografie, Bilder verdeutlichen einen Umstand, eine Situation und machen sie erlebbarer. Wenn es um Fotos geht, die z.B. einen geschriebenen Beitrag in einem Magazin oder auf einem Blog bebildern, dann sorgen sie auch für eine Art zusätzliches Entertainment, sie geben eine Stimmung wieder und vermitteln – ohne den Beitrag lesen zu müssen – schon erste Informationen. Manches Mal können Bilder auch in einen Beitrag ziehen, weil sie das Interesse des Lesers auf die geschriebenen Seiten lenken.

Natürlich sollten die Bilder dafür eine entsprechende Qualität haben, und es sollte keine Text-Bild-Schere geben, aber noch etwas ganz anderes ist essenziell: Die Frage nach den Bildrechten ist vor der Verwendung zu klären. Wir versuchen, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen … also was gilt es zu beachten, ehe man Bilder auf Webseite, Blog und Co. verwendet?

Richtig wichtig

Bildrechte sind solche Rechte, die dem Fotografen als Urheber eines Bildes durch das Urheberrecht gegeben sind – wobei es hier Unterscheidungen gibt. Generell unterscheidet man bei Fotos sogenannte Lichtbildwerke und einfache Lichtbilder – je nach Bestand ist die Schutzfrist von Fotos dann eine andere:

• Lichtbildwerke unterscheiden sich von einfachen Lichtbildern durch eine geistige Schöpfung, die beispielsweise in einem besonderen Motiv, Blickwinkel oder einer speziellen Beleuchtung liegen kann. Ihr Urheberrecht erlischt in Deutschland 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers („post mortem auctoris“).

• Lichtbilder sind Fotos jeglicher Art, die bei alltäglichen Gelegenheiten angefertigt werden, z.B. Familien- oder Urlaubsfotos. Ihr Urheberrecht erlischt in Deutschland 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Bildes oder nach der ersten, erlaubten öffentlichen Wiedergabe (z.B. im Internet), falls das Datum weiter zurückliegt.

Wer nicht über eigenes Bildmaterial verfügt, egal, ob selbst fotografiert oder durch einen beauftragten Fotografen erstellt, setzt gerne mal auf eine kostenfreie und/oder kostenpflichtige Bilddatenbank. Auch hier müssen Bildnachweise erfolgen, meist ist eine gewisse Art der Nennung einzuhalten; oft ist dies eine Kombination aus Datenbank und Fotograf. Hier gilt es, immer auf die jeweiligen Vertragsbestimmungen der Bilddatenbank zu achten. Darüber hinaus dürfen Bilder nicht für jeden x-beliebigen Anlass genutzt werden – auch die Nutzung des Bildmaterials muss daher geprüft werden. Die Nutzungsbedingungen können Sie auf den jeweiligen Plattformen in Erfahrung bringen.

Dies wollen wir an einem Beispiel verdeutlichen: Auf der Webseite des Anbieters Pexels finden sich unter dem Reiter Lizenz alle Dos and Don‘ts: Also was ist erlaubt? Was nicht? Alle Fotos auf Pexels können kostenlos für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke verwendet werden. Eine Namensnennung des Fotografen oder von Pexels ist nicht erforderlich, kann aber erfolgen. Im Rahmen der Nutzung ist es ebenso erlaubt, die Bilder kreativ zu verwenden und zu bearbeiten. Eine mögliche und erlaubte Nutzung ist z.B. jene Nutzung für Webseite oder Blog sowie für die eigenen Social-Media-Kanäle. Darüber hinaus können die Bilder der Datenbank Pexels auch für die Erstellung von Anzeigen und Bannern genutzt werden.

Die Lizenz von Pexels sieht aber auch Verbote vor, darunter beispielsweise, dass auf den Bildern erkennbare Personen nicht in einem schlechten Licht oder in einer anderen anstößigen dargestellt werden dürfen; ebenso darf in Verbindung mit den Fotos nicht impliziert werden, dass darauf abgebildete Personen oder Marken das eigene Produkt empfehlen oder befürworten.

Wohin mit der Quelle?

Wird ein Foto genutzt, so sollte grundsätzlich der Name des Fotografen genannt werden. Denn gemäß dem Recht auf Namensnennung kann ein Fotograf die Nennung seines Namens als Bildquelle auch fordern, wenn er die Bildnutzungsrechte an andere übertragen hat. Hat der Fotograf in einem Vertrag explizit darauf verzichtet, dass seine Namensnennung erfolgt, so kann die Nennung unterlassen werden.

Die Stelle zum Vermerk der Bildquelle kann unterschiedlich ausfallen:

• Ein Vermerk direkt unter oder neben dem Foto ist unproblematisch, da so eine eindeutige Zuordnung möglich ist.

• Ein gesammelter Bildnachweis von mehreren Fotografen ist möglich, soweit dies üblich ist. Notwendig ist dann eine exakte Bezeichnung der Fotos (z.B. Positionierung links, rechts, mittig oder mittels Seitenzahl).

• Eine Aufzählung, die rein alphabetisch erfolgt, ist nicht zulässig, wenn die Zuordnung von Fotograf zu Bild dann nicht eindeutig möglich ist.

Erlaubnis einholen

Wer aber glaubt, dass es einzig und allein ausreicht, nur das Urheberrecht (Fotograf) abzugleichen, liegt falsch. Je nach Einzelfall des Bildes müssen für dessen Nutzung Rechte von allen Beteiligten eingeholt werden, darunter neben denen des Fotografen auch die der abgebildeten Personen (Stichwort: Persönlichkeitsrecht), der Inhaber des sogenannten Hausrechtes, z.B. von Museen oder Zoos, und ggf. auch der Inhaber der Marken- und Designrechte. All jenes ist individuell für jedes Motiv zu entscheiden.

Sofern keine Ausnahmen vorliegen (siehe Ende des Beitrags), muss nach § 22 KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) eine Einwilligung der abgebildeten Personen eingeholt werden; diese entspricht dem Recht am eigenen Bild. Bei den abgebildeten Personen ist eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung bei Minderjährigen bis zum 14. Lebensjahr von (nur) den Eltern ausreichend, bei Minderjährigen ab dem 14. Lebensjahr wir die Einwilligung der Eltern sowie der Kinder nötig. Eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht nötig, wenn das Verhalten der abgebildeten Person(en) konkludent ist; dies ist im Einzelfall zu überprüfen. Ein Lächeln in die Kamera wird so z.B. als konkludent wahrgenommen. Wer eine Einwilligung zur Bildnutzung einholt, sollte sich dabei den späteren Umfang der Nutzung schriftlich bestätigen lassen.

Bildaufnahmen können unzulässig sein, wenn Sie dafür ein Grundstück bzw. ein Gebäude betreten und der Eigentümer dies nicht gutheißt. Das heißt Fotos können untersagt sein – das gilt auch für öffentliche Veranstaltungen.

Lilafarbenes Paragrafen-Symbol vor einer Wand mit Polaroids, gibt einen Hinweis auf die Thematik Bildrechte

Droht den Drohnen Ärger?

Nicht aber nur das Ablichten von Personen kann rechtswidrig sein, auch Fotos von Bauwerken sind unter Umständen nicht erlaubt. Generell können Fotos von Bauwerken, die nach dem Urheberrecht geschützt sind, ohne besondere Erlaubnis genutzt werden (Panoramafreiheit nach § 59 UrhG). Allerdings müssen die Bilder, um rechtsgültig genutzt werden zu können, die Voraussetzung erfüllen, dass das Foto aus einer Position aufgenommen wurde, die ein normaler Betrachter einnimmt. Das heißt, Aufnahmen aus der Luft fallen hier nicht darunter. Die Aufnahme von Fotos mittels Drohnen ist also stets zu überdenken. Denn nach einem Urteil des AG Potsdam vom 16. April 2015 stellt „das Überfliegen eines privaten Grundstücks mit einer Drohne eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar“ (Az 37 c 454/13). Grundsätzlich ist der Einsatz von Kameradrohnen genehmigungspflichtig; die Vorschriften sind in den einzelnen Bundesländern jedoch verschieden.

Schriftliche Sicherheit zu Bildrechten

Für eine abgesicherte Nutzung von Bildmaterialien sollten Sie sich nicht nur mit den fotografierten, sondern auch den fotografierenden Personen abstimmen. Hierbei geht es im Groben darum, die Nutzungsrechte abzudecken. Fragen, die es hierbei zu klären gilt, sind: Besteht das Nutzungsrecht für das Bildmaterial einfach oder ausschließlich? Sind die Nutzungsrechte übertragbar, z.B. bei Konzernen, Verbänden, Unternehmensnachfolgern? Welche Dauer hat das Nutzungsrecht – beschränkt oder unbeschränkt? Welchen Umfang haben die Nutzungsrechte? Sind diese konkret benannt: In welchem Maße betrifft es die Offline- bzw. die Online-Nutzung? Inwieweit sind die Nutzungsrechte geografisch begrenzt? Besteht ein Bearbeitungsrecht? Sind all diese Aspekte abgestimmt und schriftlich festgesetzt, bemisst sich danach auch die Vergütung. Je umfangreicher die Nutzungsrechte, desto höher sind die Kosten.

Was, wenn Rechte Dritter verletzt werden?

Auskunft, Beseitigung/Unterlassung und Schadensersatz sind Schlagworte, die bei der Frage zur Haftung aufkommen, wenn Rechte Dritter verletzt wurden. Denn im Falle der Verletzung von Urheberrechten haftet man einerseits in der Form, dass dem Rechteinhaber Auskunft über das genaue Ausmaß der Rechtsverletzung erteilt werden muss, und andererseits ist die Rechtsverletzung zu beseitigen und in Zukunft zu unterlassen. In puncto Beseitigung meint dies, dass sämtliche Bilder entfernt werden müssen; für die Unterlassung muss eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden.

Liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor, ist dem Rechteinhaber ein Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe sich nach dem konkreten Ausmaß der Rechtsverletzung richtet. In der Regel wird der Schadensersatz bei kommerziell genutzten Fotos anhand der „MfM-Tabelle“ (Vergütungstabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) ermittelt. Wurde die Nennung des Urhebers bei der Bildnutzung missachtet, so kann unter Umständen auch eine doppelte Lizenzgebühr gefordert werden. Wer vorab also alle Rechte klärt, kann unnötige Kosten vermeiden.

Optik entscheidet

Natürlich ist das nur ein grober Ausschnitt aus dem sehr komplexen Thema Bildrechte, aber es gibt (schon) eine gewisse Richtung vor. Generell sollten Nutzung und Co. schriftlich verankert sein; bestehen gerade in Sonderfällen Unsicherheiten, lohnt es sich, einen professionellen Rat einzuholen. Was aber ganz sicher ist: An schönen Fotos erfreut sich jedermann. Sicherlich haben Sie auch schon bei sich selbst bemerken können, dass Sie ein Magazin aufgrund seiner Optik und der tollen Bilder einem anderen beim Kauf vorgezogen haben. Vielleicht „lesen“ Sie dann auch immer erst die Bilder mit den Augen statt den eigentlichen Text oder tendieren zu den Beiträgen, die mehr Bilder enthalten, statt reine Textwüsten zu sein.

Sie wollen wissen, wie uns die Fotografie als Inspiration in der täglichen Arbeit dient? Dann einfach schnell in den Beitrag klicken und es herausfinden, oder Sie schauen mal in das Interview mit Klaus Einwanger, der sich schon über 25 Jahre der Foodfotografie widmet.

 


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Autorin: team.pur
Datum: 28.09.2018



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