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Zitatrecht: Was gilt es zu beachten und wann wird es teuer?

Zitate, also wörtlich oder inhaltlich übernommene Stellen aus Texten oder Hinweise auf bestimmte Textstellen, sind ein beliebtes Stilmittel. Sie lockern einen Text auf, können seine Glaubwürdigkeit unterstreichen und zieren auch gerne Web- und Kalenderseiten sowie andere Druckwerke. Insbesondere in der Wissenschaft erfüllen Zitate einen sinnvollen Zweck, untermauern sie doch die eigenen Thesen und schaffen dem Zitierenden wissenschaftliche Rückendeckung.

Doch Vorsicht ist geboten, denn: Die Zitierfreiheit ist nicht unbegrenzt. Allein ein Zitat in Anführungszeichen zu setzen, reicht nicht aus. Ob und wer wie zitiert werden darf, dafür gibt es klare Regelungen. Zitate müssen grundsätzlich immer als solche gekennzeichnet werden, um Rechtsverletzungen zu vermeiden. Dabei gilt es jedoch einerseits das Urheberrecht und andererseits das Persönlichkeitsrecht des Zitierten zu beachten.

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Ein kleiner juristischer Exkurs

Das Zitatrecht ist in Paragraph 51 des Urheberrechtsgesetzes geregelt und besagt Folgendes:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden (Großzitat),
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden (Kleinzitat),
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbstständigen Werk der Musik angeführt werden (Musikzitat).

Folglich dürfen Abbildungen oder sonstige Vervielfältigungen des zitierten Werkes genutzt werden, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind. Demnach darf alles, was nicht urheberrechtlich geschützt ist, frei verwendet werden. Dennoch lässt sich nicht immer eindeutig beantworten, wann ein Text, Spruch oder eine Redewendung geschützt ist. Problemlos eingebunden werden können Werke, wie beispielsweise Texte, Bilder und Musik, deren Schöpfer bereits 70 Jahre tot ist. Dann ist der Urheberrechtsschutz erloschen. Auch amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen, Urteile und Erlasse stellen kein Problem dar. Ebenso wie wissenschaftliche oder historische Daten, Fakten und Erkenntnisse.

Zweckerfüllung, Veränderungsverbot, Quellenangabe

Ein Zitat darf nicht ohne besonderen Grund übernommen werden – es muss einen Zweck erfüllen, also als Beleg oder der Erläuterung des Inhalts des übernehmenden Werkes dienen und dabei die eigene vertretene Meinung untermauern. Darüber hinaus darf das Zitat nicht verändert werden (Veränderungsverbot). Übernommene Textpassagen dürfen beispielsweise grammatikalisch nicht umformuliert werden, damit sich das Zitat besser in den eigenen Text fügt. Das Zitatrecht deckt hierbei auch kleinste sprachliche Veränderungen und Auslassungen gegenüber dem Original nicht ab.

Ein weiterer wichtiger Punkt des Zitierens ist die Quellenangabe. Bei jedem Zitat muss die Quelle so angegeben werden, dass es möglich ist, das Zitat zu prüfen. Hierfür reicht eine Nennung des Autorennamens sowie des Buches beziehungsweise Beitrages aus. Werden Bilder zitiert, so muss, sofern möglich, der Fotograf beziehungsweise Rechteinhaber in unmittelbarer Nähe zum Bild genannt werden. Bei dem Zitat eines Online-Beitrages sollte zusätzlich zum Namen des Autors und Beitrags auch der Direktlink aufgeführt werden.

Kostspielige Zitate – der Fall Karl Valentin

Dass unberechtigte Zitate teuer werden und eine Abmahnung durch den Rechteinhaber zur Folge haben können, zeigt das Beispiel Karl Valentin. Zu Lebzeiten unterhielt der Münchener Komiker und Wortakrobat sein Publikum mit einer geballten Ladung aus außerordentlichem Witz, eigenwilliger Mimik und, dank seiner schlacksigen Gestalt, slapstickartigen Einlagen. Am 9. Februar 1948 verstarb Karl Valentin. Doch auch über den Tod hinaus erfreuen sich der bayerische Humorist und insbesondere seine Zitate großer Beliebtheit. Jedoch wurde in vielen Fällen das Urheberrecht Valentins und seiner Werke verletzt.

Der Nachlassverwalter von Karl Valentin mahnt seit Jahren Webseiten-Betreiber ab, die ihre digitalen Inhalte unerlaubt mit Sprüchen des bekannten Münchners schmücken. Dabei geht es in erster Linie um Zitate, die in einem werblichen Zusammenhang genutzt werden. Häufig ist den Betreibern gar nicht klar, welche Steine sie damit ins Rollen bringen, da sie sich vorab zu wenig bis gar nicht mit dem Thema Zitatrecht auseinandergesetzt haben. Denn, wie zu Beginn bereits erwähnt, reicht es nicht aus, ein Zitat lediglich in Anführungszeichen zu setzen.

Fans des Kabarettisten können aber nun endlich aufatmen: Seit dem 1. Januar 2019 ist die Urheberrechtsschutzfrist abgelaufen. Dies gilt für alle Werke Karl Valentins mit Ausnahme von 25 Werken, in denen vertraglich seine Bühnenpartnerin Liesl Karlstadt als Co-Autorin festgelegt wurde.

Also nutzen wir die Gelegenheit und schließen augenzwinkernd mit den Worten Karl Valentins, dem Vater des dialektischen Humors: „Des is wia bei jeda Wissenschaft, am Schluss stellt sich dann heraus, dass alles ganz anders war.“

Nicht nur Zitate, sondern auch Bilder geben Texten das gewisse Etwas. Sie wollen wissen, was es bei Bildrechten zu beachten gilt? Dann legen wir Ihnen unseren Beitrag zum Thema Bildrechte beim Fotografieren ans Herz.

 


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